§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Angelsportverein 1946 e.V. Offenbach/Queich „ und hat seinen Sitz in Offenbach an der Queich.
2. Er ist rechtsfähig durch Eintrag im Vereinsregister.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Sportfischerei.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht dadurch, dass den Mitgliedern die Ausübung der Sportfischerei durch Anlage, Pachtung und Pflege von Fischgewässern, Förderung des Fischbesatzes und durch Hege und Pflege des Fischbestandes ermöglicht wird. Besondere Aufgabe des Vereins ist es, über die Reinhaltung der von ihm betreuten Gewässer zu wachen und damit einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten. Hierzu werden die Vereinsgewässer ständig von bestellten Gewässerwarten überwacht.
1. Der Verein ist frei von politischen, rassistischen, religiösen und beruflichen Tendenzen..
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Ausschuss entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Vereinsordnung das Recht, den Angelsport auf fischwaidgerechter Grundlage in den Pacht- und Vereinsgewässern auszuüben.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Sie haben die Pflicht, für die Einhaltung der fischereirechtlichen Bestimmungen einzutreten und bei Vorkommnissen besonderer Art, insbesondere bei Fischsterben, dem Vorstand sofort Meldung zu erstatten. Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Arbeitsgeld
1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge, des Arbeitsgeldes sowie der zu leistenden Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
4. Rentner, Schwerbeschädigte, Jugendliche und Personen über 60 Jahre sowie diejenigen Mitglieder, die die von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsstunden abgeleistet haben, sind von der Zahlung des Arbeitsgeldes befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendwart und dem Gewässerwart.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
§ 9 Ausschuss
Der Ausschuss des Vereins besteht aus dem Vorstand und maximal 10 Beisitzern.
§ 10 Aufgaben des Vorstands und des Ausschusses
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB. Vorstand und die Führung seiner Geschäfte. Vorstand und Ausschuss haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§11 Bestellung des Vorstands und des Ausschusses
1. Die Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses werden von der Mitglieder-versammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands und des Ausschusses
1. Der Vorstand und der Ausschuss treten nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, der Ausschuss wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes und Ausschusses sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, zu der im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Offenbach und über die Homepage des Vereins einzuladen ist. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitglieder-versammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Offenbach an der Queich, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege) zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27.02.2015 beschlossen und am 11.03.2016 in § 2 und § 16 geändert.