§ 1 Geltungsbereich - Umfang

Der Angelsportverein 1946 e.V. Offenbach/Queich erlässt zur Durchführung seiner Satzung vom 27.02.2015 diese Vereinsordnung. Sie regelt das Zusammenleben der Vereinsmitglieder und vermittelt Einblick in Maßnahmen und Abläufe des Vereinsgeschehens. Die Vereinsordnung ist ebenso wie die Satzung, für jedes Mitglied absolut bindend.
Die Regeln zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den Paragraphen 2- 13 zusammengefasst.

§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Gebühren und Beiträge
§ 4 Nutzung von Vereinseigentum
§ 5 Erlaubnisscheinerwerb und – Bedingungen
§ 6 Fischereibetreffende Regelungen
§ 7 Maßregelung bei Verstößen
§ 8 Funktionsträger und Aufgaben
§ 9 Finanzwesen
§ 10 Ehrenordnung
§ 11 Vereinsveranstaltungen
§ 12 Datenschutz und Vereinsarchiv
§ 13 Schlussbestimmungen

§ 2 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern

zu a)

Aktive Mitglieder sind Sport ausübende Mitglieder. Sie haben die Berechtigung, den Angelsport auf waidgerechter Grundlage in den von der Vereinsführung zum Angeln freigegebenen Gewässern und Bereichen gemäß Erlaubnisschein auszuüben. Weiterhin haben sie das Recht und die Pflicht, für die Einhaltung der fischereigesetzlichen und vereinseigenen Bestimmungen einzutreten und jeden Verstoß gegen diese Bestimmungen unverzüglich dem Vorstand zu melden.
Neue Mitglieder werden zunächst für zwei Jahre auf Probe aufgenommen. Wer sich in dieser Zeit nicht aktiv in das Vereinsleben einbringt wird zum Ende des zweiten Jahres  wieder gekündigt.

zu b)

Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell. Sie müssen keine Arbeitsstunden ableisten. Sie üben den Angelsport in den Vereinsgewässern nicht aus, haben aber die Möglichkeit Tageskarten zu erwerben wenn folgenden Punkte zutreffen.
-    das passive Mitglied muss einen gültigen Fischereischein vorlegen
-    eine Tageskarte kostet 15 €, die Gebühr ist sofort bei Erhalt zu entrichten

zu c)

Jugendliche Mitglieder umfasst die Jugend im Alter von 7 bis zum 18. Lebensjahr. Jugendliche die noch nicht die Fischerprüfung abgelegt haben, dürfen nur unter Aufsicht eines Inhabers des gültigen blauen Fischereischeins angeln, wenn dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche die im Besitz eines blauen Fischereischeins sind dürfen zwar ohne Aufsicht angeln, jedoch keine Aufsicht übernehmen.

zu d)

Ehrenmitglied kann werden, wer 45 Jahre im Verein ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 3 Gebühren und Beiträge

Aufnahmegebühr:

Die Aufnahmegebühr beträgt für:
-     Erwachsene 150,00 €
-     Jugendliche  20,00 €

Jahresbeitrag:

Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, seinen Jahresbeitrag rechtzeitig zu zahlen.
Derzeitige festgesetzte Jahresbeiträge:
-     Aktive Mitgliedschaft: 72,00 €
-     Passive Mitgliedschaft: 48,00 €
-     Jugendliche: 48,00 €

Bei Mitgliedern die dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zugestimmt haben wird der Jahresbeitrag in der ersten Februarwoche jeden Jahres abgebucht. Neuen Mitgliedern ist nur der bargeldlose Weg der Beitragszahlung möglich. Ein Anspruch beim Austritt aus dem Verein auf bezahlte Beiträge ist ausgeschlossen. Beim Erlöschen der Beitragspflicht erfolgt sofortige Einstellung des Einzugsverfahrens durch den Verein.

Gebühr für nicht erbracht Arbeitsstunden:

Für nicht geleistete Arbeitsstunden ( 8 Std.) erhebt der Verein eine Gebühr von 60,00 € .
Diese Gebühr ist im darauf folgenden Jahr zusammen mit dem Jahresbeitrag zu entrichten und ist bindend.

Schrankenschlüssel/ Schranke zum Vereinsgewässer

Schrankenschlüssel können gegen ein Pfand in Höhe von 25,00 € und eine Unterschrift beim 1. Vorsitzenden abgeholt werden. Die Schranke zum Vereinsgewässer  ist nach Betreten bzw. beim Verlassen der Anlage immer zu verschließen.

Startgebühr bei Hegefischen:

Die Startgebühr bei Hegefischen wird für alle Teilnehmer  auf  5,00 Euro festgesetzt.

§ 4 - Nutzung von Vereinseigentum

Ausleihen von Vereinseigentum:

Mitglieder und Offenbacher Vereine können Geräte und  anderes Vereinseigentum auf Antrag beim Vorstand für eigene Zwecke eine kurze Zeit vom Verein ausleihen.
Über das Ausleihen bestimmt der Vorstand. Auszuleihende Gegenstände werden vom 2. Vorsitzenden ausgegeben bzw. zurück genommen. Die Leihgabe wird schriftlich per Ausleihschein festgehalten. Alle Gegenstände sind pfleglich zu behandeln und in gereinigten Zustand zurückzugeben. Entstandene Schäden sind anzuzeigen und in voller Höhe vom Ausleiher zu ersetzen. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung!

§ 5 - Erlaubnisscheinerwerb und  Bedingungen

Jugendliche Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fischereiprüfung bestanden haben. Sie werden von da an als aktive Mitglieder geführt und sind in der Pflicht Arbeitsstunden für den Verein zu leisten. Die Anzahl der zu erbringenden Stunden wird von der Vorstandschaft beschlossen (z.Z.  8  Std Die Teilnahme wird durch eine Unterschrift auf einer ausgelegten Liste bestätigt. Die Pflicht für Arbeitsstunden endet mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres  oder mit dem vorzeigen eines Attest oder Ähnliches (Behindertenausweis, etc.), dessen Inhalt eine Beeinträchtigung bestätigt. Der Erlaubnisschein ist nur gültig in Verbindung mit dem Jahresfischereischein und kann an zwei Terminen abgeholt werden. Einer dieser Termine wird immer im Januar  des neuen Jahres sein, der zweite ist an der Mitgliederversammlung.

§ 6 - Fischereibetreffende Regelungen /Ordnung und Sauberkeit

a)     Die gültigen Schonzeiten und Mindestmaße sind auf der Gewässerkarte aufgeführt.
b)     Das Angeln von Raubfischen mit lebenden Ködern ist verboten und das Blinkern ist in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.01. sowie vom 01.06.-31.12 erlaubt. Besondere Vorsicht ist am Westufer geboten, Hochspannungsleitung.
c)     Das Angeln ist im Schongebiet und an Vereinsveranstaltungen verboten.
d)     Alle Fischarten dürfen nur mit Einfachhaken gefangen werden. Mit Ausnahme von Blinkern, Spinnern und Woblern oder einem totem Köderfisch (auf Raubfischarten), dürfen Drillinge verwendet werden.
e)     Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten.
f)     Offenes Feuer und Grillen mit Holzkohlegrill ist nur an der Feuerstelle vor der Pergola erlaubt. Ein Gasgrill ist grundsätzlich erlaubt.
g)    Der Aufenthalt und das Übernachten in Zelten mit Boden, Wohnwagen und Wohnmobile ist verboten.
h)    Fangbeschränkung pro Tag:
         1 Karpfen (Mindestmaß 50 cm)
         3 Schleien
         20 Weißfische (davon höchstens 5 Brachsen)
         3 Forellen (Queich)
         1 Zander (Mindestmaß 50 cm)
         Hecht ohne Stückzahlbegrenzung (Mindestmaß 50 cm)
i)    Ab 80cm handelt es sich bei Hecht, Karpfen und Zander um Zuchtfische, die nicht entnommen werden dürfen und sofort schonend zurückzusetzten sind (zunächst bis einschließlich 2020 so festgelegt). Ohne Mindestmaßangabe = gesetzliches Mindestmaß.
j)    Barsche, Rapfen, Schwarzmeergrundeln und Welse dürfen unter keinen Umständen in das Gewässer zurückgesetzt werden.
k)    Der Setzkescher muss aus textilem knotenfreien Material, mindestens 3,50m lang sein und einen Durchmesser von 40 cm haben.
l)    Störe, Karauschen und Giebel sind ganzjährig geschützt und dürfen nicht entnommen werden.
m)    Alle mitgebrachten Gegenstände sowie anfallender Müll sind nach Beendigung des Aufenthalts am Vereinsgewässer mit nach Hause zu nehmen.

§ 7 - Maßregelung bei Verstößen

Verstöße gegen Satzungen, Vereinsordnungen und Erlaubnisscheinbedingungen werden von der Vorstandschaft geahndet und behandelt. In jedem Fall wird – ohne Ansehen der Person – einheitlich verfahren. Bei der dritten schriftlichen Abmahnung tritt § 6 der Vereinssatzung (Ausschluss) in Kraft. Schriftliche Abmahnung und zeitlich begrenztes Angelverbot unterliegen keiner Verjährungsfrist. Dem Beschuldigten wird vor der Entscheidung durch die Vereinsführung Gelegenheit gegeben, sich zum Vorfall zu äußern.
Die Vorstandschaft behält sich vor, gegebenenfalls auch abweichend – unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles – zu entscheiden.

§ 8 - Funktionsträger und Aufgaben

Der 1. Vorsitzende Der 1. Vorsitzende ist grundsätzlich das Geschäftsführungs-organ des Vereins. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er empfängt alle für den Verein eingehende Postsendungen und gibt sie an die geschäftsführenden Organe zur Erledigung weiter.
Er ist für die Ausgabe/Rückgabe des vereinseigenen Materials verantwortlich.

Der 2. Vorsitzende hält engen vereinsgeschäftlichen Kontakt mit dem 1.Vorsitzenden.  Er ist für die Ausgabe/Rückgabe des vereinseigenen Materials verantwortlich.

Der Schriftführer erledigt den gesamten vereinsinternen Schriftverkehr.
Er publiziert geplante Vereinsveranstaltungen und deren Verlauf in den regionalen Zeitungen und Fachzeitschriften. Außerdem weist er in den örtlichen Zeitungen auf die laufenden Aktivitäten des Vereins hin. Er ist für die Homepage des Vereins zuständig. Er hat insbesondere über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Gesamtvorstandes Protokolle aufzunehmen und diese aufzubewahren.

Der Schatzmeister ist verantwortlich für die gesamten Kassengeschäfte des Vereins und den Einzug der Beiträge und Gebühren. Er leistet die Zahlungen und verbucht alle Einnahmen. Er erstellt die Jahresrechnung und überwacht den Besitzstand des Vereins. Über alle Finanzvorgänge ist Buch in Einnahmen und Ausgaben zu führen. Die Belege sind in einem Ordner aufzubewahren. Ihm obliegt die Führung der Mitgliederdatei.

Der Gewässerwart überwacht die Vereinsgewässer und informiert den Vorstand bei Fischsterben, bei Verfehlung Dritter und Vereinsmitglieder oder über natürliche Einflüsse, welche die Qualität der Vereinsgewässer beeinträchtigen unverzüglich. Er übernimmt die Überwachung der Vereinsgewässer durch monatliche Wasseranalysen und teilt die Ergebnisse bei der Mitgliederversammlung mit.
Er koordiniert die Arbeitseinsätze und führt die Arbeitslisten.

Der Jugendwart betreut die Mitglieder der Jugendgruppe des Vereins und ist durch regelmäßige Schulungen für die Ausbildung der Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern verpflichtet. Er koordiniert die Jahrestermine und organisiert die Jugendfischen.

Die Beisitzer unterstützen die gesamte Vorstandschaft in allen auf den Verein hinzukommenden Aufgaben.

§ 9 - Finanzwesen

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bankkonto des Vereins abzuwickeln. Zahlungen der Mitglieder an die Vereinskasse sollten daher ebenfalls unbedingt bargeldlos erfolgen.

Die Bankverbindung lautet:

VR Bank – Südpfalz
IBAN: DE39 5486 2500 0003 5239 18
BIC: GENODE61SUW

Sparkasse Südliche Weinstraße
IBAN: DE63 5485 0010 0014 3138 03
BIC: SOLADES1SUW

Sparkasse Südliche Weinstraße
IBAN: DE77 5485 0010 0014 3022 02
BIC: SOLADES1SUW

Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein, der den Ausstellungstag, den Betrag und den Verwendungszweck enthält.

§ 10 - Ehrenordnung

Ehrungen werden in der Mitgliederversammlung vorgenommen. Für langjährige Treue zum Verein verleiht die Vorstandschaft folgende Ehrenzeichen:

Silberne Ehrennadel (15 Jahre Mitgliedschaft und besondere Verdienste)
Silberne Ehrennadel und Urkunde (25 Jahre Mitgliedschaft)
Goldene Ehrennadel (25 Jahre Mitgliedschaft und besondere Verdienste)
Goldene Ehrennadel und Urkunde ( 45 Jahre Mitgliedschaft)
Ehrenmitglied (45 Jahre Mitgliedschaft und mindestens 60 Jahre )

§ 11 - Vereinsveranstaltungen

Bei denen vom Angelsportverein Offenbach 1946 e.V. organisierten Veranstaltungen sind alle Mitglieder angehalten, durch Ihre tatkräftige Mithilfe zum Gelingen beizutragen. Die Arbeitseinsätze werden von der Vorstandschaft festgelegt und im Amtsblatt sowie auf der Vereinshompage veröffentlicht.
Bei angekündigten Veranstaltungen (wie z.B. Karfreitagfischessen, Fischerfest Arbeitseinsätzen, etc.) gilt Angelverbot an allen Gewässern.

§ 12 Datenschutz und Vereinsarchiv

Der Datenschutz ist strikt einzuhalten. Vertrauliche Daten werden nur für interne Vereinszwecke und Vereinsbelange benutzt. Das Weitergeben von Daten sowie Auskünfte an Dritte sind verboten. Bei Ausscheiden aus der Vorstandschaft sind sämtliche Vereinsunterlagen, lückenlos und geordnet an den Vorstand zu übergeben. Dieser verwahrt die Dokumente im Vereinsarchiv.

§ 13 Schlussbestimmungen

Die Vereinsordnung wird ergänzend zur Satzung vom 27. Februar 2015 geschaffen. In ihr sind alle Grundsätze und Richtlinien des Vereins zusammengestellt, die gesetzlich nicht in der Satzung verankert werden müssen. Eine Änderung, Ergänzung oder Neufassung der Vereinsordnung kann mit der einfachen Mehrheit der Vorstandschaft beschlossen werden. Eintretende Änderungen sind in der jährlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Satzung und Vereinsordnung sind auf der Homepage jedem Mitglied zugänglich und werden einmalig an jedes Vereinsmitglied in schriftlicher Form ausgegeben.

Stand: 16.03.2018